Rentner in Thailand: Steuererklärung abgeben, obwohl nichts zu zahlen ist?

180 Tage in Thailand, Rente überwiesen – und dann? Ob die Steuererklärung Pflicht ist, hängt von zwei Bedingungen ab. Vielen Rentnern ist nur eine davon bekannt. Der Unterschied kann teuer werden.

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Wer in Thailand als Rentner Geld aus dem Ausland überweist, stellt sich früher oder später eine Frage: Muss ich hier eigentlich eine Steuererklärung einreichen? Die Antwort hängt von zwei Bedingungen ab. Vielen Langzeitbewohnern ist nur eine davon wirklich klar.

Die zweite Bedingung ist die weniger bekannte – und genau dort sitzt der Rechenfehler, der in Expat-Foren immer wieder zu falschen Schlüssen führt: Erklärungspflicht und Steuerpflicht sind nicht dasselbe.

Zwei Bedingungen, nicht eine

Die meisten Diskussionen in Expat-Gruppen drehen sich um die erste Bedingung: 180 Tage Aufenthalt in Thailand im Kalenderjahr. Wer diese Schwelle überschreitet, gilt als steuerlich ansässig und muss Auslandseinkünfte, die ins Land fließen, dem Revenue Department gegenüber erklären. Soweit bekannt.

Die zweite Bedingung wird oft übersehen: Die Einnahmen müssen eine Mindestgrenze überschreiten. Für Alleinstehende liegt sie bei 120.000 Baht Bruttoeinkommen pro Jahr, für Ehepaare mit gemeinsamem Einkommen bei 220.000 Baht. Wer unter diesen Werten bleibt, hat in der Regel keine Erklärungspflicht – auch wenn er 180 Tage und länger in Thailand lebt. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Was 120.000 Baht bedeutet – und was nicht

Hier passiert der häufigste Rechenfehler. Die Schwelle von 120.000 Baht bezieht sich auf das Bruttoeinkommen – auf das, was tatsächlich nach Thailand überwiesen wird, bevor irgendein Abzug greift. Sie markiert die Grenze zur Erklärungspflicht, nicht zur Steuerpflicht. Wer 120.001 Baht überweist, muss eine Erklärung einreichen. Das bedeutet noch nicht, dass er auch Steuern zahlt.

Steuerpflichtig wird das Einkommen erst, wenn nach allen Abzügen mehr als 150.000 Baht übrig bleibt – das ist die Grundfreigrenze im progressiven Steuersystem. In vielen Fällen bei Rentnern ab 65 Jahren liegt das zu versteuernde Einkommen weit darunter, manchmal bei null. Trotzdem muss die Erklärung eingereicht werden, sobald die 120.000-Baht-Marke überschritten ist.

Die Abzugsreihenfolge im Detail

Das thailändische Steuerrecht erlaubt mehrere Abzüge, die nacheinander vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Als Erstes greift die Werbungskostenpauschale: 50 Prozent des Renteneinkommens, maximal 100.000 Baht. Danach folgen die persönlichen Freibeträge: 60.000 Baht Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen, weitere 190.000 Baht Altersfreibetrag für Personen ab 65 Jahren. Wer einen Ehegatten ohne eigenes Einkommen hat, kann zusätzlich 60.000 Baht geltend machen.

Am Ende dieser Abzüge steht ein weiterer Puffer, der oft vergessen wird: die Grundfreigrenze von 150.000 Baht. Auf diesen Betrag fällt null Prozent Steuer an – er ist der unterste Sockel des progressiven Steuersystems, bevor der erste Satz von fünf Prozent greift. Ein verheirateter Rentner über 65 schiebt also 100.000 Baht Werbungskosten, 310.000 Baht Freibeträge und 150.000 Baht Grundfreigrenze vor sich her – zusammen 560.000 Baht, bevor auch nur ein Baht tatsächlich besteuert wird.

Ein Rechenbeispiel mit den typischen Werten

Ein 68-jähriger Rentner, verheiratet, überweist monatlich 55.000 Baht gesetzliche DRV-Rente nach Thailand – das sind 660.000 Baht im Jahr. Zuerst zieht das Finanzamt die Werbungskostenpauschale ab: 50 Prozent von 660.000 Baht ergeben 330.000 Baht, aber die Pauschale ist auf 100.000 Baht begrenzt. Es bleiben 560.000 Baht. Davon gehen 60.000 Baht Grundfreibetrag ab, 190.000 Baht Altersfreibetrag und 60.000 Baht für den Ehegatten.

Nach diesen Abzügen verbleiben 250.000 Baht steuerpflichtiges Einkommen. Die ersten 150.000 Baht davon sind steuerfrei. Auf die verbleibenden 100.000 Baht fällt der Satz von fünf Prozent an – das sind 5.000 Baht Jahressteuer. Auf eine Jahresrente von 660.000 Baht entspricht das einem Effektivsteuersatz von unter einem Prozent. Erklärung einreichen: Pflicht. Steuer zahlen: ja, aber sehr wenig.

Warum viele trotzdem keine Erklärung einreichen

In vielen Foren kursiert der Hinweis, dass das Revenue Department Rentner noch nie aktiv zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat – und dass die Behörde in der Praxis wenig Kapazität hat, jeden Expat zu prüfen. Das stimmt, erklärt aber nicht die rechtliche Lage. Wer die Pflicht ignoriert, setzt sich bei einer späteren Prüfung dem Risiko von Säumniszuschlägen aus. Das Finanzamt kann rückwirkend bis zu zehn Jahre nachfordern.

Der zweite Grund: Viele glauben irrtümlich, dass sie keine Erklärung einreichen müssen, weil am Ende keine Steuer anfällt. Das ist falsch. Die Erklärungspflicht existiert unabhängig von der Steuerpflicht. Selbst wenn alle Abzüge dazu führen, dass null Baht Steuer fällig wird, bleibt die Pflicht zur Einreichung bestehen, sobald das Bruttoeinkommen die Schwelle überschreitet.

Welches Formular, welche Frist

Rentner mit ausschließlich ausländischen Renteneinkünften reichen in der Regel das Formular PND 90 ein – das Formularset für gemischte Einkünfte außerhalb regulärer Beschäftigung in Thailand. Wer ausschließlich Arbeitseinkommen aus einer Anstellung in Thailand bezieht, nimmt PND 91. Für die meisten Rentner, die Geld aus dem Ausland überweisen, ist PND 90 das richtige Formular.

Die Frist für die Papiereinreichung ist der 31. März des Folgejahres. Wer online über das E-Filing-Portal des Revenue Department einreicht, hat bis zum 8. April Zeit. Bei verspäteter Abgabe fallen bis zu 2.000 Baht Bußgeld an, dazu 1,5 Prozent Verzugszins pro Monat auf eine eventuelle Steuerschuld. Wer kein Konto beim Revenue Department hat, braucht zuerst eine Steueridentifikationsnummer (TIN) – diese wird persönlich beim zuständigen District Revenue Office beantragt.

Der Sonderfall: Verheiratete mit getrennten Konten

Ehepaare haben in Thailand die Wahl: gemeinsame Steuererklärung oder getrennte Einreichung. Beim gemeinsamen Einreichen liegt die Einreichungsschwelle bei 220.000 Baht Bruttoeinkommen für beide zusammen. Getrennte Einreichung bedeutet, dass jeder Partner seine eigene 120.000-Baht-Schwelle hat – und jeder die vollen Freibeträge separat geltend machen kann.

Wenn beide Partner über 65 sind, kann getrennte Einreichung die Gesamtsteuerlast erheblich senken. Wer Rente und Ersparnisse sauber auf getrennte Konten verteilt hat, schafft damit die klarste Ausgangslage für das Finanzamt. Wer altes Geld aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 und laufende Renteneinkünfte auf demselben Konto mischt, trägt die Beweislast, welcher Teil steuerfrei ist – ein Punkt, der im Streitfall erheblichen Aufwand bedeuten kann.

Was jetzt zu tun ist

Wer mehr als 180 Tage in Thailand lebt und im laufenden Jahr Geld aus dem Ausland überwiesen hat, sollte prüfen, ob die Jahressumme die 120.000-Baht-Grenze (als Einzelperson) oder 220.000-Baht-Grenze (als Paar) überschreitet. Falls ja: Steuernummer beantragen, Belege sammeln, Erklärung rechtzeitig einreichen. Das Ergebnis kann durchaus null Baht Steuer sein – die Einreichung selbst ist dann trotzdem Pflicht.

Wer unsicher ist, ob seine Rentenart unter das DBA fällt oder ob bestimmte Abzüge gelten, sollte einen Steuerberater mit Thailand-Erfahrung hinzuziehen. Die Honorare für eine einfache Steuererklärung liegen oft zwischen 2.000 und 5.000 Baht – überschaubar gemessen an dem, was im Streitfall an Nachzahlungen droht. Steuer- und Visaberatung auf Deutsch ist in Thailand verfügbar und hilft dabei, die eigene Situation klar einzuordnen, bevor das Finanzamt fragt.

Redaktionelle Hinweise

Dieser Artikel bietet sachliche Orientierung auf Basis des Thai Revenue Code und der gültigen Verordnungen (Stand Mai 2026). Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Freibeträge, Schwellenwerte und Behördenpraxis können sich ändern. EUR-Baht-Angaben sind Näherungswerte.

0 Kommentare

  1. @Admin: Im Thai Revenue Code Section 42 Punkt 25 steht das Zahlungen aus Social Security Systemen nicht zu versteuern sind (Original-Englisch: „Compensatory benefit received by the taxpayer from the social security fund under the law governing social security“). Zu dieser etwas sperrigen engl. Formulierung zählen auch „Age pensions“, also ganz normale DRV-Altersrenten. Altersrenten sind in Thailand noch nie steuerpflichtig gewesen und diesbezüglich ist auch kein Gesetz geändert worden.
    Juristisch spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Thai- oder Euro- Social Security (SV) handelt. Auch wenn das DBA Thailand das Recht auf Besteuerung von Altersrenten einräumt, ist dies laut der nationalen Gesetzgebung gar nicht möglich. Damit schließe ich dieses Kapitel ab.

    1. Redaktion_Admin

      Vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und den Verweis auf Section 42 (25) des Revenue Code. Die Argumentation ist nachvollziehbar, wird von der thailändischen Steuerbehörde (Revenue Department) jedoch anders bewertet. Die dort genannte Befreiung bezieht sich nach offizieller Auslegung auf Leistungen aus dem thailändischen Social Security Fund – also auf Ansprüche, die unter dem Thai Social Security Act entstanden sind, nicht auf ausländische Sozialversicherungssysteme wie die DRV. Genau deshalb hat das Revenue Department mit den Rundschreiben Por. 161 und Por. 162 im Jahr 2023 klargestellt, dass im Ausland erzielte Einkünfte – einschließlich Rentenzahlungen – ab dem Steuerjahr 2024 bei Überweisung nach Thailand der Einkommensteuer unterliegen können, sofern man mehr als 180 Tage im Land lebt. Ob die Argumentation über Section 42(25) vor einem thailändischen Steuergericht Bestand hätte, ist eine offene Rechtsfrage – wir empfehlen, das nicht als gesicherte Steuerfreiheit zu behandeln, sondern individuellen Rat bei einem zugelassenen Steuerberater in Thailand einzuholen.

      1. @Redaktion_Admin — Por 161 + 162 sind keine Rundschreiben, sondern finanzamtsinterne Anweisungen, die eigentlich gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Das sieht man am Text, der so beginnt: „Für die Finanzbeamten als praktische Richtlinie . . . . usw“. Damit wird nur diese Parkregel abgeschafft, die erst im nächsten Jahr eingeführtes Einkommen steuerfrei stellt. Ich kenne keinen Rentner, der seine Rente erst 1 Jahr später überwiesen hat. Der hat diese Parkregel überhaupt nicht gekannt. Also hat Por 161 + 162 keinen Einfluss auf die Besteuerung von Renten, die, wie sie schreiben, nicht erst seit 2024, sondern auch schon vorher genau nach den gleichen Gesetzen bestand. Genau genommen geht es in Por 161, so wie es im Text steht, um Einkommen aus Arbeitsleistung im Ausland oder aus im Ausland liegenden Vermögen. Nix mit Renten.

        1. Redaktion_Admin

          Danke für diese präzisen Anmerkungen – Sie haben in zwei wesentlichen Punkten recht. Por. 161 und Por. 162 sind tatsächlich interne Dienstanweisungen des Revenue Department, keine Gesetze; sie binden die Beamten, ändern aber nicht den Revenue Code selbst. Und Sie treffen den Kern: Diese Anweisungen schaffen vor allem die sogenannte „Parking Rule“ ab, nach der nur im selben Jahr überwiesenes Auslandseinkommen steuerpflichtig war – wer seine Rente monatlich überweist, war formal gesehen also auch schon vor 2024 steuerpflichtig, nur hat das niemand ernsthaft verfolgt. Die Grundlage für eine mögliche Besteuerung ausländischer Renten findet sich nicht in Por. 161, sondern in Section 40 und Section 41 Absatz 2 des Revenue Code – und die sind seit Jahrzehnten unverändert. Was sich geändert hat, ist der erklärte Wille des Revenue Department, diese Regeln künftig konsequenter anzuwenden – und das ist für Rentner in Thailand praktisch der entscheidende Unterschied, unabhängig davon, wie die rechtliche Debatte ausgeht.

          1. Oskar Kusch

            Jetzt muss ich aber schon etwas grinsen. Aber schön, dass wir uns bezüglich „und die sind seit Jahrzehnten unverändert“ so langsam annähern. Konkret hat sich nämlich sogar seit Inkraftsetzung des DBA im Jahre 1968 nichts daran geändert.

          2. @Redaktion_Admin — unter diesem „erklärten Willen des Revenue Department“ kann man sich vieles vorstellen. Tatsache ist aber, dass seit der über 2 Jahren laufenden Diskussionen, auch zu Artikel 42 Absatz 25 (Steuerfreiheit für Sozialleistungen) nicht eine einzige Aussage des RD gekommen ist. Ein kleiner Hinweis zB 42/25 gilt nur für Thai Sozialversicherungen, würde viele Diskussionen im Keim ersticken. Es kommt aber nichts. Wie schon mal geschrieben, still ruht der See. Die geplante neue „2-Jahres-Regel“ soll ja noch weitere Steuererleichterungen bzw -befreiungen bringen. Warten wir’s ab.

    2. Oskar Kusch

      Das DBA räumt gar kein Recht ein deutsche Renten in Thailand steuerpflichtig zu machen. Ganz im Gegenteil Art. 18 (2) verbietet es sogar wortwörtlich deutsche Renten in Thailand zu besteuern.

  2. Lieber Hans, das ist falsch und wurde schon oft klar gestellt. Zb auch vom Finanzamt Neubrandenburg .
    Starrsinn ist kein guter Begleiter

    1. Oskar Kusch

      Was das Finanzamt Neubrandenburg zur Besteuerung von Renten in Thailand meint ist so rechtsverbindlich wie die Meinung vom Humpftlbrumpf oder mir.

      1. Genau, merkt es euch. Es gibt nur 2 wahre Steuerexperten in Thailand. Oskar Kusch und jimmmy.

      2. Helmut Spiegel

        Alle die nicht zahlen wollen finden immer wieder irgendwelche Ausreden.
        Wann begreifen die endlich, das ueberwiesenes Geld nach Thailand steuerpflichtig ist. Ohne wenn und aber. Basta.

        1. Oskar Kusch

          Ich finde es eher weniger bewundernswert. aber jedoch erstaunlich wie jemand sein Geld lieber freiwillig beim Finanzamt abgibt als es selber zu verbraten. Abgesehen davon ist die Aussage, ganz unabhängig von der Rentenbesteuerung, dass „das überwiesene Geld nach Thailand steuerpflichtig“ wäre grundsätzlich schon falsch.
          Ganz ohne Basta!

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